Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
44. BImSchV§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/7#abs-1 (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/7#abs-2 (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/7#abs-3 (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.